AGB's

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1. Unsere Angebote sind auf der Grundlage der am Tage der Abgabe gültigen Rohmaterialpreise, Arbeitslöhne, Tarife und sonstigen Kosten berechnet. Wenn nicht anders vereinbart, behalten wir uns vor, den am Tage der Leistung gültigen Preis einzusetzen, wenn die obigen Kalkulationsgrundlagen im Verhältnis zum Angebotspreis eine Änderung des Preises von mehr als 10% bedingen. Wir sind berechtigt, Irrtümer in der Preisrechnung zu berichtigen.Für die Durchführung unserer Leistungen haben wir die normale durchschnittliche Arbeitszeit zugrunde gelegt. Unvorhergesehene zusätzliche Kosten, die uns bei der Durchführung unserer Leistungen entstehen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Pläne usw. bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden oder zur Selbstanfertigung der einzelnen Teile gebraucht werden.

 

 

 

2. Bei der Verpackung in unseren Betrieben, wozu auch das Stauen von Containern zählt, gehört der Antransport der unverpackten sowie der Abtransport der verpackten Güter, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu den Pflichten des Auftraggebers. Das Entfernen von Vorverpackungen oder fehlerhaften Verpackungen erfolgt gegen gesonderte Berechnung. Die angelieferten Güter müssen grundsätzlich mit Gabelstapler oder Kran verladbar sein. Sollten Güter nur anderweitig sachgerecht abzuladen oder zu bewegen sein, hat der Auftraggeber dies vorab schriftlich mitzuteilen, zusätzliche Kosten gehen zu seinen Lasten. Werden Güter in Herstellerbetrieben verpackt, so hat der Auftraggeber für uns kostenfrei Hebezeug sowie Bedienungspersonal und Anschläger für den Umschlag der unverpackten Güter auf Kistenböden oder im Container zu stellen. Das Anheben und Aufsetzen der Güter, der Transport zur Verpackungsstelle, der Transport der verpackten Güter zu einer Zwischenlagerstelle oder zur Verladung gehört zu den Pflichten des Auftraggebers und erfolgt auf sein Risiko. Die Annahme gefährlicher Güter in unseren Betrieben bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung unter Angabe aller Daten.

 

 

 

3. Es obliegt dem Auftraggeber, uns auf eine im allgemeinen nicht übliche spezielle Behandlung des Packgutes wie z.B. asymmetrischer Schwerpunkt oder Korrosionsschutz unsichtbarer Teile hinzuweisen, wobei dies vor Verpackung in schriftlicher Form erfolgen muß.

 

4. Wir haften bei fehlerhafter Ausführung von Verpackungs- und Konservierungsarbeiten nur für die unmittelbaren Schäden in den verpackten Gütern und Ausrüstungen, und zwar für jeden Schadensfall bis zu einem Höchstbetrag von EUR 76.700,-- und, wenn die betreffenden Teile wertvoller als EUR 76.700,-- sind, bis zu einem Höchstbetrag von EUR 200.000,--. Die Höchsthaftung von EUR 200.000-- tritt nur ein, wenn uns der EUR 76.700,-- übersteigende Wert des Gutes zehn Tage vor Anlieferung schriftlich bekanntgegeben wird. Wir entschädigen im Rahmen dieser Höchstersatzleistung den objektiven Zeitwert des beschädigten Gegenstandes. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, es handelt sich um Wiederverpackungskosten als Folge eines nach vorstehenden Bestimmungen schadensersatzpflichtigen Ereignisses. Die Wiederverpackungskosten werden bis zum Betrag von EUR 20.450,-- unter Anrechnung auf die vorgenannte Höchstersatzleistung je Schadensfall ersetzt. Wir haften ferner und ebenfalls unter Anrechnung auf die genannte Höchstersatzleistung je Schadensfall

 

a) für das Abhandenkommen von Einzelteilen des zu verpackenden Gutes durch Verwechseln der Verpackung und ersetzen dabei den Zeitwert des verloren gegangenen Teiles bis zu einem Höchstbetrag von EUR 40.900,--

 

b) für Frachtkostenschäden, die durch falsche Beschriftung der Verpackung entstanden sind, bis zu einem Betrage von EUR 40.900,--.

 

Die oben beschriebene Haftung erlischt, wenn die Schäden uns nicht unverzüglich gemeldet oder wenn beschädigte Verpackungen ohne unsere Hinzuziehung geöffnet werden, in jedem Fall aber - sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart - nach einer Dauer von 12 Monaten berechnet vom Abschluß unserer Verpackungstätigkeit an. Im Zweifel gilt als Abschluß der Verpackung der Tag des Rechnungsdatums. Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir nicht die Weiterleitung der verpackten Güter. Ein evtl. Weitertransport geschieht auf Gefahr und Risiko des Auftraggebers. Auf Verlangen des Auftraggebers treten wir diesem einen evtl. Anspruch gegenüber dem Frachtführer oder Transportunternehmer ab. Weitere Ansprüche des Auftraggebers uns gegenüber bestehen nicht. Sind wir im Zuge von Verpackungs- oder Transporttätigkeiten Aussteller von Zollpapieren, so erfolgt diese Ausstellung sorgfältig und auf der Basis der vom Auftraggeber beigestellten Warenpapiere, jedoch ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Im Falle von Ansprüchen Dritter aus diesen Zollpapieren hat der Auftraggeber uns von diesen Ansprüchen vollständig freizuhalten.

 

5. Wir haben wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche aus unseren Leistungen an den Auftraggeber ein Pfandrecht und Zurückhaltungsrecht an den sich in unserer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Von uns gelieferte Container und Verpackungsmaterialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung aller von uns gelieferten Güter darf erst erfolgen, wenn sich der vollständige Rechnungsbetrag unwiderruflich in unserem Besitz befindet.

 

6. Die in unseren Betrieben eingelagerten Güter werden sorgfältig und sachgerecht behandelt. Die Versicherung der übernommenen Güter gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden obliegt dem Auftraggeber. Die Haftung für Schäden, die aus den vorgenannten Gefahren entstehen, ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

 

7. Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart werden. Ereignisse höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen sowie unverschuldete Betriebsstörungen berechtigen uns, eine zugesagte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.

 

8. Sofern der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar dritte Personen bevollmächtigt, beauftragt oder veranlaßt, unser Betriebsgelände zu betreten, zu befahren oder sonstwie zu nutzen, so haftet der Auftraggeber für sämtliche Schäden, Beeinträchtigungen und sonstige Nachteile, die diese Personen, deren Fahrzeuge oder Geräte verursachen - gleichgültig, ob an unseren betrieblichen Einrichtungen oder an Gütern dritter Parteien - und auch unabhängig davon, ob solche Schäden, Beeinträchtigungen und Nachteile durch Verschulden dieser Personen entstanden sind oder nicht. In jedem Falle bedarf das Betreten und Befahren unseres Betriebsgeländes unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Diejenigen Personen, die unser Betriebsgelände betreten und/oder befahren, haben unsere vorgenannte Zustimmungserklärung mit sich zu führen. Sie sind nicht berechtigt, unserem Personal irgendwelche Anweisungen zu erteilen oder in betriebliche Abläufe einzugreifen. Das Betreten und Befahren unseres Betriebsgeländes erfolgt jedenfalls auf eigene Gefahr.

 

9. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto Kasse vom Rechnungsdatum abgerechnet zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schäden Zinsen in Höhe von vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Gegenüber unseren Forderungen ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen.

 

10. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

11. Liefer- und Leistungsort ist, wenn im Auftrag nicht ausdrücklich anders festgelegt, in jedem Falle Bremen bzw. Stuhr oder Hamburg. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle mit den Vertragsbeziehungen zusammen hängenden Streitigkeiten sind Stuhr oder Hamburg. Für alle Streitigkeiten gilt deutsches Recht als vereinbart.

 

12. Soweit wir Speditionsgeschäfte ausführen, arbeiten wir ausschließlich nach den allgemeinen deutschen Speditieursbedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung

 

 

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